Die Kanzlei hilft den deutschen Mandanten, die über einen gültigen Vollstreckungstitel wegen einen polnischen Schuldner verfügen.
Unten finden Sie die allerwichtigsten Informationen über die Zwangsvollstreckung auf dem Gebiet Polen.
Das Vollstreckungsverfahren dient der zwangsweisen Durchsetzung von Rechten und Pflichten aus zivilrechtlichen Sachrechtsverhältnissen. Um ein Vollstreckungsverfahren einzuleiten, sollte der Gläubiger einen gültigen Vollstreckungstitel mit einer Vollstreckungsklausel haben und einen Antrag auf Einleitung der Vollstreckung bei der zuständigen Vollstreckungsbehörde – einem Gerichtsvollzieher oder einem Gericht – stellen.
Durch das Gerichtsverfahren und die Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung erlangt der Gläubiger den Vollstreckungstitel. Artikel 777 k.p.c. (der polnischen Zivilprozessordnung) regelt, welche Rechtsakte als Vollstreckungstitel angesehen werden können. Dazu gehören vor allem rechtskräftige Gerichtsurteile, vor einem Mediator oder einem Gericht geschlossene Vergleiche und notarielle Urkunden. In der Regel ist der Vollstreckungstitel ein Vollstreckungsbeschluss mit Vollstreckbarkeitsklausel. Bei manchen Beschlüssen von Gerichten der Mitgliedstaaten oder gerichtlichen Vergleichen und Urkunden braucht man kein zusätzliches Vollstreckungsbeschlusses des polnischen Gerichts. Der Vollstreckungstitel muss aber die Bedingungen des Art. 1153 14 k.p.c. erfüllen.
Der Antrag auf Einleitung eines Vollstreckungsverfahrens ist schriftlich, über das Datenkommunikationssystem oder mündlich zu Protokoll der zuständigen Vollstreckungsbehörde zu stellen. Ein solcher Antrag kann vom Gläubiger selbst oder von seinem Bevollmächtigten gestellt werden. Der Gerichtsvollzieher, der den Auftrag zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens zusammen mit dem Original des Vollstreckungstitels erhalten hat, unternimmt die notwendigen Schritte zur Vollstreckung der Forderung in Übereinstimmung mit dem Gesetz, dem Inhalt des Vollstreckungstitels und dem Antrag auf Vollstreckung. Der Gläubiger kann die Art der Ausführung wählen aus Bankkonto, Vergütung, Mobilien, Immobilien, sonstige Schutzrechte.
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