Eine Alternative zum ordentlichen Verfahren ist in Polen das E-Gericht, das ohne mündliche Verhandlung die Mahnbescheide erlässt. Der Richter prüft nur, ob der in der Klageschrift erhobene Anspruch tatsächlich besteht. Mit dem Eintritt der Rechtskraft kann man den Mahnbescheid mit der Vollstreckungsklausel versehen. Dann bleibt nur ein Antrag auf die Zwangsvollstreckung an den Gerichtsvollzieher. Im Falle eines Widerspruchs stellt das Gericht das Verfahren ein, soweit der Zahlungsbefehl nicht mehr rechtswirksam ist. Der Kläger soll dann innerhalb von drei Monaten nach Erlass der Entscheidung über die Einstellung des elektronischen Mahnverfahrens wegen desselben Anspruchs in einem anderen Verfahren als dem elektronischen Schriftverfahren eine Klage erheben. Auf Antrag der Parteien berücksichtigt das Gericht bei der Prüfung des Falles die Kosten, die den Parteien im elektronischen Mahnverfahren entstehen.
Man soll betonen, dass die sachliche Zuständigkeit des „E–Gerichts“ besteht für die Geltendmachung von Ansprüchen auf Geldzahlung, davon auch in Arbeitssachen und Handelssachen. Die nichtvermögensrechtliche Ansprüche sind aus der sachlichen Zuständigkeit des „E-Gerichts“ ausgeschlossen.
Die Kommunikation zwischen dem Kläger und dem E-Gericht erfolgt nur durch ein elektronisches System. Die Schriftsätze des Beklagten können jedoch elektronisch als auch schriftlich an das E–Gericht übermittelt werden.