Ein deutscher Unternehmer kann sein Gewerbe in Polen durch eine Gründung einer Niederlassung mit einem Sitz in Polen führen. Eine Zweigniederlassung ist keine vom Unternehmer getrennte Einheit und hat keine Rechtspersönlichkeit, Rechtsfähigkeit oder Handlungsfähigkeit. Alle diese Fähigkeiten besitzt der Unternehmer selbst. Das Gewerbe in einer Zweigniederlassung darf nur im Geschäftsbereich eines ausländischen Unternehmers getragen werden und beginnt mit einer Eintragung der Zweigniederlassung in das polnische Gerichtsregister KRS. Ein Antrag auf eine Eintragung in das polnische Gerichtsregister ist auf herkömmlichem Wege oder elektronisch bei dem für die Niederlassung zuständigen Amtsgericht einzureichen. Die folgenden Dokumente sollten dem Antrag beigefügt werden:
– Eine Adresse in Polen der Person, die berechtigt ist, den ausländischen Unternehmer in der Niederlassung zu vertreten
– Eine Bescheinigung der polnischen Repräsentanz des ausländischen Unternehmers über die Gegenseitigkeit der Tätigkeit
– Eine Gründungsurkunde, eine Satzung oder die Statuten zusammen mit ihrer beglaubigten Übersetzung ins Polnische
– Eine Abschrift aus dem Register mit einer beglaubigten Übersetzung
– Ein Nachweis über die Zahlung der Gebühren
Für einen Antrag auf eine Eintragung fallen die folgenden Gebühren an:
500 PLN – Eine Gerichtsgebühr für den Eintrag
100 PLN – Eine Gebühr für die Veröffentlichung des Eintrages im Amtsblatt „Monitor Sądowy i Gospodarczy“
Ein deutscher Unternehmer, der eine Zweigniederlassung gründet, ist verpflichtet, eine vertretungsberechtigte Person für die Zweigniederlassung zu benennen. Die Gründung einer Repräsentanz erfordert eine Eintragung in das Register der Repräsentanzen ausländischer Unternehmer. Die Repräsentanz kann für 2 Jahre eingerichtet werden, was um weitere 2 Jahre verlängert werden kann. Um eine Niederlassung zu bezeichnen, sollte ein Unternehmer seinen originalen Namen zusammen mit dem Namen der Rechtsform des Unternehmers und dem Zusatz „Oddział w Polsce“ (Niederlassung in Polen) verwenden. Für die Zweigniederlassung ist eine getrennte Buchführung in polnischer Sprache gemäß den polnischen Buchführungsvorschriften und die nach dem polnischen Steuerrecht erforderlichen Steuerunterlagen zu führen. Jede Änderung des tatsächlichen und rechtlichen Status, wie z. B. der Beginn der Auflösung des Unternehmers oder der Verlust des Rechts zur Ausübung der Wirtschaftstätigkeit, sollte dem für Wirtschaft zuständigen Minister mitgeteilt werden.